OLG Koblenz - Urteil vom 26.03.1990
12 U 99/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2288
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 16.12.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 41/88

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Koblenz, Urteil vom 26.03.1990 - Aktenzeichen 12 U 99/89

DRsp Nr. 1996/1068

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

10000 DM [5000 EUR] Schmerzensgeld für 11-jähriges Mädchen aus Verkehrsunfall wegen Spiraltrümmerfraktur des linken Schienbeines, Kiefergelenkkontusion sowie Zahnschäden. Als Dauerschaden ist festzuhalten, daß das linke Bein unter Belastung anschwillt und Schmerzen bereitet.Die Zähne Nr. 12 und 21 sind desensibilisiert, der Zahn Nr. 11 ist verfärbt und vereitert und zahnmedizinisch als tod anzusehen. Hier ist noch eine Wurzelfüllung mit Wurzelspitzenresektion vorzunehmen; der Zahn wird sicher in der nächsten Zeit verloren gehen und mit einer Brücke ersetzt werden müssen.Kein immaterieller Vorbehalt. Geringes Verschulden des Schädigers.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;