OLG Koblenz - Urteil vom 19.02.1990
12 U 1710/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2289
zfs 1990, 153
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 378/87

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Koblenz, Urteil vom 19.02.1990 - Aktenzeichen 12 U 1710/88

DRsp Nr. 1996/1069

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1800 DM [900 EUR] Schmerzensgeld für Geschäftsmann aus Verkehrsunfall wegen multipler Körperprellungen, deutliches HWS-Syndrom, starke Thoraxprellung, starke Brustbeinprellung.Eine Woche ambulante ärzliche Behandlung, insgesamt 4 - 6 Wochen erhebliche Schmerzen mit Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit. Die Thoraxverletzung verursacht Schmerzen bei jeder Bewegung und wird schmerzhafter als ein Rippenbruch empfunden.Der Geschädigte bliebt nur wenige Tage seiner Arbeit fern um sich baldmöglichst wieder in seinen Geschäften aufzuhalten.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanz: LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 378/87
Fundstellen