OLG Koblenz - Urteil vom 19.02.1990
12 U 1774/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2290
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 30.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 212/87

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Koblenz, Urteil vom 19.02.1990 - Aktenzeichen 12 U 1774/88

DRsp Nr. 1996/1070

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

120000 DM [60000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für 22jährige Buchhändlerin aus Verkehrsunfall wegen Amputation des linken Beines mit verbleibendem kurzen Oberschenkelstumpf. Das Bein wurde zuvor durch einen Verkehrsunfall abgerissen. Weiterhin sind eingetreten eine Beckentrümmerfraktur mit Spregung beider Kreuzdarmbeinfugen, eine körpernahe Ellenfraktur links mit Radiusköpfchenverrenkung und teilweiser Läsion der Speichennerven sowie einem Schock mit einer MdE von 90 % auf Dauer.236 Tage stationäre Behandlung (7 KH-Aufenthalte) mit komplizierter und langwierige, mit erheblichen Beschwerden verbundenen Behandlung. Ständige ambulante Behandlung, zahlreiche krankengymnastische Behandlungen.