OLG Koblenz - Urteil vom 12.02.1990
12 U 1207/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2291
DfS Nr. 1994/76
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 29.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 361/87

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Koblenz, Urteil vom 12.02.1990 - Aktenzeichen 12 U 1207/88

DRsp Nr. 1996/1071

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

140000 DM [70000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen immateriellen Schadens (immaterieller Vorbehalt) für Fußgänger aus Verkehrsunfall wegen Gesichtsschädelfraktur, Schädelbasisfraktur, schweres Schädelhirntrauma mit Contusio cerebri sowie mehrfache Frakturen an beiden Beinen mit einer MdE von 100 % auf Dauer. Etwa drei Jahre nach dem Unfall waren die Verletzungen immer noch nicht abgeheilt, was zu Vereiterungen führte.464 Tage stationäre Behandlung, anschließend Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt.Dauerschäden: Verlust des rechten Auges. Die geistige Leistungsfähigkeit ist extrem herabgesetzt, kein geordneter Gedankenablauf mehr, Verlust der Lese- und Schreibfähigkeit. Der Geschädigte steht geistig auf der Stufe eines 3- oder 4jährigen Kindes. Er kann nicht mehr selbständig gehen, auch im Rollstuhl ist fremde Hilfe nötig; überwiegende Bettlägerigkeit. Wegen vollständiger Stuhl- und Harninkontinenz ist ein Dauerkatheter erforderlich mit ständigen Schmerzen.Für den Rest des Lebens ist der Geschädigte ein Pflegefall ohne Aussicht auf erfolgreiche Rehabilitationsmaßnahmen. Betreuung ist angeordnet.