OLG Koblenz - Urteil vom 14.10.1985
12 U 1601/84
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/486
Vorinstanzen:
LG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 17/82

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Koblenz, Urteil vom 14.10.1985 - Aktenzeichen 12 U 1601/84

DRsp Nr. 1996/1108

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

20000 DM [10000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen immateriellen Schadens (immaterieller Vorbehalt) für einen 22-jährigen Mann wegen eines Verkehrsunfalls für multiple, teilweise großflächige Hautabschürfungen mit beginnender Hämatomverfärbung, ferner für Verbrennungen 2. Grades am rechten Unterarm von ca. 15 x 10 cm Ausdehnung; an den Schultern sowie an beiden Ober- und Unterschenkeln zum Teil mehrere großflächige Hautabschürfungen und tiefreichende Weichteilverletzungen. 4 cm oberhalb der rechten Ferse eine 6 cm lange nach innen umgreifende, tiefreichende, stark zerfetzte Riß-Quetschwunde aus der ein Knochenteil herausragte und in der die Archillessehne deutlich erkennbar war. Verschmutzung der Wunden durch mehrere Schmutzteile und Kleidungsstücke. Im Bereich des rechten Außenknöchels ca. 5 cm oberhalb davon befand sich eine 4 cm lange, ebenfalls stark zerfetzte, tiefreichende Riß-Quetschwunde aus der ebenfalls Knochenteilchen herausragten. Offene Sprunggelenk- Luxationstrümmerfraktur mit schwerer Weichteilverletzung und drohender Ernährungsstörung.30 Tage stationäre Behandlung mit vier Operationen; anschließend ambulante Behandlung.