OLG Koblenz - Urteil vom 24.06.1985
12 U 1663/84
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/490
Vorinstanzen:
LG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 170/84

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Koblenz, Urteil vom 24.06.1985 - Aktenzeichen 12 U 1663/84

DRsp Nr. 1996/1112

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

28000 DM [14000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann wegen eines Verkehrsunfalls für einen Spannungspneumothorax rechts mit Fraktur der 4., 5. und 6. Rippe rechts, ferner für eine Humerusschaftfraktur rechts, eine Fraktur im Basisbereich des 3. Mittelhandknochens links, eine knöcherne Absprengung aus der Basis des 5. Mittelknochens links, eine Fraktur im Basisbereich der Grundphalanx des Ringfingers links, eine Fraktur des Processus styloideus ulnae links und für eine pertrochantäre Oberschenkelfraktur rechts, des weiterene für eine traumatische Radialisparese rechts sowie für eine tiefe, verschmutzte Platzwunde am linken Handgelenk.45 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte).Dauerschaden: Narben am rechten Oberschenkel mit Herabsetzung der Sensibilität und Druckschmerzhaftigkeit. Die Beweglichkeit im rechten Hüftgelenk und im rechten Kniegelenk ist eingeschränkt und schmerzhaft. Beim rechten oberen Sprunggelenk Beweglichkeit enggradig eingeschränkt; die grobe Kraft des Beines ist vermindert; leicht humpelnder Barfußgang mit Nachziehen des rechten Beines. Berufsaufgabe, Arbeitslosigkeit.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § Abs. (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;