OLG Koblenz - Urteil vom 18.06.1985
12 U 1085/84
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/492
Vorinstanzen:
LG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 83/83

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Koblenz, Urteil vom 18.06.1985 - Aktenzeichen 12 U 1085/84

DRsp Nr. 1996/1114

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

25000 DM [12500 EUR] Schmerzensgeld für eine 23-jährige Frau wegen eines Verkehrsunfalls für eine Sicherheitsgurthämatom, ferner für Prellmarken im Bereich des Rumpfes, sowie für eine Schädelprellung mit multiplen Schnittwunden im Gesicht, eine Gehirnerschütterung, ein stumpfes Bauchtrauma, eine Prellung des rechten Kniegelenks mit Kniescheibenverrenkung, des wieteren für einen Kniescheibenbruch mit anschließendem interartikulärem Kniegelenkserguß; Prellungen am linken Kniegelenk mit einer MdE von 100 % für 21 Tage, von 50 % für 60 Tage, von 30 % für 90 Tage und von 20 % auf Dauer.