OLG Koblenz - Urteil vom 10.10.1983
12 U 1451/81
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/499
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 11.11.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 253/80

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Koblenz, Urteil vom 10.10.1983 - Aktenzeichen 12 U 1451/81

DRsp Nr. 1996/1118

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

40000 DM [20000 EUR] Schmerzensgeld für ein 15-jähriges Mädchen wegen eines Verkehrsunfalls für eine beiderseitige Unterschenkelfraktur links mit Durchspießung und ausgedehnten Weichteilverletzungen über der Schienbeinkante. Beide Unterschenkel verheilten in Fehlstellung; am rechten Unterschenkel starke Hämatomschwellung mit einer MdE von 20 % auf Dauer.201 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte) mit mehreren Operationen. Anschließend langfristige ambulante Behandlung.