OLG Koblenz - Urteil vom 18.07.1983
12 U 974/82
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/500
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 16.06.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 11/82

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Koblenz, Urteil vom 18.07.1983 - Aktenzeichen 12 U 974/82

DRsp Nr. 1996/1119

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

250000 DM [125000 EUR] Schmerzensgeld für eine 19-jährige Frau wegen eines Verkehrsunfalls (Beifahrerin) für eine Hirnstammkontusion mit 20 cm langen Halsschnittwunden, ferner für Glassplitterverletzungen am linken Oberlid sowie im Gesicht rechts und links der Nase mit einer MdE von 100 % auf Dauer.41 Tage bewußtlos; 2 1/2 Monate ans Bett gefesselt; Luftröhrenschnitt (Tracheotomie). 2 Jahre zurückreichende Amnesie.Dauerfolgen: Gehirnathropie mit signifikanten funktionellen Störungen der Persönlichkeit; Reduzierung des Intelligenzquotienten um 30 Punkte, im unteren Bereich des Normalen (irreversibel). Streckkrämpfe aller 4 Extremitäten. Gedankengang inkohärent, hochgradige affektive Inkontinenz; unsicherer Gang. Durch die Unfallfolgen wurde die Geschädigte völlig aus der Bahn geworfen. Weiterhin war es richtig, auch den Umstand zu berücksichtigen, daß die Geschädigte zeitlebens nicht ohne fremde Hilfe wird leben können. Schädiger leicht alkoholisiert; zurücktretende Genugtuungsfunktion.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanz: LG Koblenz, vom 16.06.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 11/82
Fundstellen