OLG Koblenz - Urteil vom 21.02.1983
12 U 1097/82
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DRsp Nr. 1996/1121
DfS Nr. 1993/501
Vorinstanzen:
LG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 54/76

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Koblenz, Urteil vom 21.02.1983 - Aktenzeichen 12 U 1097/82

DRsp Nr. 1996/1120

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

75000 DM [37500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen immateriellen Schadens (immaterieller Vorbehalt) für 17jährigen Kleinkraftradfahrer wegen eines Verkehrsunfalls für eine komplette Armplexuslähmung links, einen Gelenkrollenbruch links, bei hochgradiger Verdrehung der Weichteile mit erheblicher Verschiebung der Knochenfragmente, ferner für einen offenen Oberschenkelbruch links, eine offene Verletzung des Kniegelenks links mit hochgradiger Verschmutzung, den Teilverlust der Kniescheibe, den Teilverlust des äußeren Schienbeinkopfes links und für eine hochgradige Weichteilschädigung in der körpernahen Hälfte des linken Unterschenkels.128 Tage stationäre Behandlung. Der Geschädigte wurde in schwerstem Schockzustand in das Krankenhaus eingeliefert. Nach der Schockbekämpfung erfolgte die operative Versorgung der Arm- und Beinverletzungen mit Kirschnerdraht-Osteosynthese der Oberarmgelenksrolle im Ellenbogenbereich, Nagelung beider Unterarmknochen, Küntscher-Marknagelung des Oberschenkels links, Schraubenosteosynthese des linken Schienbeinkopfes, Entfernung des weitgehend zerfetzten äußeren Meniskus und Versorgung des zerrissenen Reservestreckapparates an der Außenseite des Kniegelenks.