OLG Koblenz - Urteil vom 21.02.1983
2 U 1097/82
Normen:
BGB § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/81
Vorinstanzen:
LG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 54/76

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Koblenz, Urteil vom 21.02.1983 - Aktenzeichen 2 U 1097/82

DRsp Nr. 1996/1121

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

DM 75000,- sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens für 17jährigen Kleinkraftradfahrer aus Verkehrsunfall wegen kompletter Armplexuslähmung links, Gelenkrollenbruch links, hochgradige Verdrehung der Weichteile mit erheblicher Verschiebung der Knochenfragmente, offener Oberschenkelbruch links, offene Verletzung des Kniegelenks links mit hochgradiger Verschmutzung, Teilverlust der Kniescheibe, Teilverlust des äußeren Oberschenkelknochens links, offener Bruch des Schienbeinkopfes links und eine hochgradige Weichteilschädigung der körpernahen Hälfte des linken Unterschenkels.Einlieferung in stationären Aufenthalt in schwerstem Schockzustand, operative Versorgung der Frakturen mit Kirschnerdraht-Osteosynthese, Nagelung, Schrauben-Osteosynthese, Entfernung des zerfetzten äußeren Meniskus und Versorgung des zerrissenen Reservestreckapparates an der Außenseite des Kniegelenks.4maliger stationärer Aufenthalt in über 1 1/2 Jahren von insgesamt 128 Tagen (91,3,24 und 10 Tage).