OLG Koblenz - Urteil vom 17.01.1983
12 U 328/82
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/503
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 29.01.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 420/80

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Koblenz, Urteil vom 17.01.1983 - Aktenzeichen 12 U 328/82

DRsp Nr. 1996/1123

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

25000 DM [12500 EUR] Schmerzensgeld für eine 32-jährige Fraue wegen eines Verkehrsunfalls für folgende Verletzungen: eine Verstauchung des rechten Handgelenks mit breiter Abstauchung des Griffelfortsatzes des Radius, ferner für eine Anprallverletzung des rechten Kniegelenks und des rechten Unterschenkels mit Hämatomen, für eine Stauchung und Quetschung des rechten Sprunggelenks und der Fußwurzel mit breit offener Fraktur des Fersenbeines im Bereich des Gelenkes zum Talus und für eine Luxation des talocalcanearen Gelenks; multiple Hautquetschmarken an der linken Schulter, über dem Brustkorb und oberhalb der Beckenkämme mit einer Mde von 100 % für 165 Tage und von 30 % auf Dauer.30 Tage stationäre Behandlung, anschließend ambulante Behandlung mit Unterarmgips und Liegegips. Zeitweilig Rollstuhlbenutzung, danach Unterarmstützen.