OLG Koblenz - Urteil vom 19.07.1982
12 U 947/75
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/505
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 95/74

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Koblenz, Urteil vom 19.07.1982 - Aktenzeichen 12 U 947/75

DRsp Nr. 1996/1124

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

50000 DM [25000 EUR] Schmerzensgeld für eine 38-jährige Frau wegen eines Verkehrsunfalls nach Platzwunden im Gesicht, eine Schlüsselbeinfraktur links, eine Fraktur des vorderen Beckenrings mit Beteiligung des Nervus femuralis rechts sowie für eine Gehirnerschütterung mit einer MdE von zunächst 100 % abnehmend auf 30 % auf Dauer.75 Tage stationäre, anschließend ambulante Behandlung.Dauerfolgen: Verheilung der Schlüsselbeinfraktur in Falschgelenksbildung. Die Beckenringfraktur (Verschiebung um 4 cm) führt zu dauerhaften, erheblichen Beschwerden beim Gehen und Stehen. Platzwunde an der Stirn mit geringem kosmetischen Dauerdefekt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;