OLG Koblenz - Urteil vom 01.06.1981
12 U 861/80
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/511
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 25.06.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 417/76

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Koblenz, Urteil vom 01.06.1981 - Aktenzeichen 12 U 861/80

DRsp Nr. 1996/1130

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

35000 DM [17500 EUR] Schmerzensgeld für einen selbständigen Kfz-Meister wegen eines Verkehrsunfalls für eine Hüftgelenksluxationsfraktur mit Aussprengung des linken Pfannendaches, ferner für eine Ulnatrümmerfraktur links mit Luxation des Radiusköpfchens, eine Radialisparese links, sowie für einen flüchtigen sensiblen Ausfall des tiefen Peronaeusastes mit Sensibilitätsstörungen interdigitale I/II mit einer MdE von zunächst 100 %, dann 60 %.45 Tage stationärer Aufenthalt; ein Jahr tägliche ambulante Behandlungen.Dauerfolgen: Anhaltende völlige Aufhebung der Unterarmdrehbewegung, eine erhebliche Einschränkung der Streckfähigkeit des linken Ellenbogengelenks durch vermutete Synostosenbildung zwischen Elle und Speiche; leichte Beugekontraktur mit zusätzlicher Einschränkung der Gelenksbeweglichkeit in der Hüfte. Erhebliche Schmerzen und Beschwerden.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 25. Juni 1980 in den Nr. 1 und 4 teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst: