OLG Köln - Urteil vom 16.10.1990
9 U 104/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/537
ZfS 1992, 156
zfs 1992, 156
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.04.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 417/87

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Köln, Urteil vom 16.10.1990 - Aktenzeichen 9 U 104/88

DRsp Nr. 1996/1182

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

60000 DM [30000 EUR] Schmerzensgeld für eine zum Unfallzeitpunkt 31-jährige verheiratete Frau und Mutter eines Kleinkindes aus Verkehrsunfall wegen zahlreicher Frakturen sowie Verlust von Milz und Gallenblase mit einer MdE von 100 % auf Dauer.140 Tage stationäre Behandlung Das Leben der Geschädigten ist gekennzeichnet durch die Zunahme multipler posttraumatischer Arthrosen, einer zunehmenden Infektanfälligkeit nach Milzverlust, der Möglichkeit einer narbenbedingten Darmlähmung und von weiterer psychologischer Führung der Persönlichkeit.Berücksichtigt wurde, dass es sich um einen Unfall handelt, den der erheblich alkoholisierte Schädiger allein verschuldet hatte.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. April 1988 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 27 O 417/87 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 54.379,14 DM nebst 4 % Zinsen aus 10.000 DM seit dem 23.03.1987 sowie 4 % Zinsen aus 44.379,14 DM seit dem 06.07.1987 zu zahlen.