OLG Köln - Urteil vom 22.06.1990
19 U 2/90
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/541
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 252/88

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Köln, Urteil vom 22.06.1990 - Aktenzeichen 19 U 2/90

DRsp Nr. 1996/1185

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

2000 DM [1000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus einem Verkehrsunfall für mehrere Brüche am Schulterblatt und an der Halswirbelsäule; operative Versorgung u.a. durch eine eingesetzte Metallplatte, Bewegungseinschränkung mit einer MdE von 100 % für 180 Tage.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanz: LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 252/88
Fundstellen
DfS Nr. 1993/541