OLG Köln - Urteil vom 06.04.1977
2 U 135/76
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DAR 1977, 301
DRsp I(147)175 c
DfS Nr. 1993/593
ES Kfz-Schaden N-1/26
VersR 1977, 628

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Köln, Urteil vom 06.04.1977 - Aktenzeichen 2 U 135/76

DRsp Nr. 1996/1235

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Die "für die Praxis richtungsweisende Funktion" von Tabellen bei der Schmerzensgeldbemessung begegnet wesentlichen Bedenken. Solche Tabellen können allenfalls Anregungen für die Bewertung geben, hingegen "niemals die individuelle Ermittlung des billigen Ausgleichsbetrags aufgrund der tatsächlichen Feststellungen in einem konkreten Fall ersetzen.2. 5000 DM [2500 EUR] Schmerzensgeld für einen im Examen stehenden Sportlehrer, der aufgrund eines Verkehrsunfalls einen Innenknöchelbruch mit Innenbandschäden, Platzwunden und Prellungen davongetragen hat; zeitweise volle, zeitweise bedingte Arbeitsnfähigkeit.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Hinweise:

Skepsis gegenüber nicht mehr brandneuen Tabellenwerten äußert etwa auch OLG Stuttgart (Urteil - 2 U 152/76 - 13.5.1977, in DRsp I (147) 180 e = VersR 1978, 775) mit der Bemerkung, "daß die Tabellen regelmäßig der wirtschaftlichen Entwicklung und den sich nach wie vor verändernden allgemeinen Wertvorstellungen, die in die Beurteilung einbezogen werden müssen, nachhinken".

Fundstellen
DAR 1977, 301
DRsp I(147)175 c
DfS Nr. 1993/593
ES Kfz-Schaden N-1/26
VersR 1977, 628