I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 24. August 1983 abgeändert und neu gefaßt wie folgt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger DM 6.000,-- (m. W. Deutsche Mark sechstausend) nebst 4 % Zinsen hieraus seit 21.12.1979 zu zahlen.
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