OLG München - Urteil vom 08.05.1984
5 U 4662/83
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/634
Vorinstanzen:
LG München II, vom 24.08.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 5315/79

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG München, Urteil vom 08.05.1984 - Aktenzeichen 5 U 4662/83

DRsp Nr. 1996/1302

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

7000 DM [3500 EUR] Schmerzensgeld sowie materieller und immaterieller Vorbehalt für einen 35-jährigen Beamten wegen eines Verkehrsunfalls bei einem schweres Halswirbelsäulenschleudertrauma mit zunächst hochgradiger, dann abnehmender aber fortdauernder Einschränkung der Halswirbelsäulenbeweglichkeit (2 Wochen Tragen einer orthopädischen Krawatte), ferner für eine Bandscheibenschädigung bei Wirbel C7 infolge einer Läsion der Nackenwurzel C7 (mittelschwerer Denervierungsprozeß im Myotom-Bereich C7 links) mit temporären Störungen im linken Arm, sowie für eine traumatische Basiliaris-Insuffizienz mit therapieresistenten Kopfschmerzen mit einer befristeten MdE von 70 %.Dauerschäden in Form eines psycho-organischen Syndroms mit fortdauernden Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit, Reizbarkeit und Einbußen an der Konzentrationsfähigkeit.Durchschnittliches Verschulden des Schädigers, Zurücktreten der Genugtuungsfunktion.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 24. August 1983 abgeändert und neu gefaßt wie folgt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger DM 6.000,-- (m. W. Deutsche Mark sechstausend) nebst 4 % Zinsen hieraus seit 21.12.1979 zu zahlen.