I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 28. Dezember 1982 unter Aufhebung des Kostenausspruchs in Ziffer I dahin abgeändert, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger über den vorprozessual bereits gezahlten Betrag von 4.500,-- DM hinaus weitere 5.500,-- DM (m. W. fünftausendfünfhundert Deutsche Mark) nebst 14 % Zinsen aus 4.500,-- DM seit 11.2.1982 zu zahlen.
II. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
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