OLG München - Urteil vom 28.06.1983
5 U 1426/83
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/641
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 28.12.1982 - Vorinstanzaktenzeichen O 276/82

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG München, Urteil vom 28.06.1983 - Aktenzeichen 5 U 1426/83

DRsp Nr. 1996/1306

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

10000 DM [5000 EUR] Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt für eine erwachsene Person wegen eines Verkehrsunfalls für eine Sprunggelenksfraktur am rechten Fuß, ferner für einen Bruch der Elle am linken Unterarm, eine Rißwunde am Kinn und für verschiedene Prellungen mit einer MdE von 10 % auf Dauer63 Tage stationäre Behandlung mit mehrfachen Operationen am Knöchel und am Unterarm.Dauerschaden in Form einer posttraumatischen Arthrose. Zurücktretende Genugtuungsfunktion infolge strafrechtlicher Verurteilung des Schädiger.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 28. Dezember 1982 unter Aufhebung des Kostenausspruchs in Ziffer I dahin abgeändert, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger über den vorprozessual bereits gezahlten Betrag von 4.500,-- DM hinaus weitere 5.500,-- DM (m. W. fünftausendfünfhundert Deutsche Mark) nebst 14 % Zinsen aus 4.500,-- DM seit 11.2.1982 zu zahlen.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.