OLG München - Urteil vom 10.11.1981
5 U 2513/81
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/648
Vorinstanzen:
LG München II, vom 07.04.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 4577/80

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG München, Urteil vom 10.11.1981 - Aktenzeichen 5 U 2513/81

DRsp Nr. 1996/1312

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

30000 DM [15000 EUR] Schmerzensgeld sowie einer monatliche Schmerzensgeldrente von 150 DM [75 EUR] und immateriellen Vorbehalt für einen 37-jährigen Mann wegen eines Verkehrsunfalls nach einem Zertrümmerungsbruch des linken Hüftgelenks und der linken Beckenhälfte mit Beeinträchtigung des linken Knies; Kniescheibenverlagerung und Fehlhaltung einzelner Wirbel samt Verdrehung der Schulterebene gegenüber der Beckenebene sowie einer Kopfplatzwunde mit einer MdE von 50 % auf Dauer.60 Tage stationäre Behandlung mit zwei Operationen, anschließend ambulante Behandlung für etwa ein Jahr.Dauerfolgen: Die Beckenschaufel links steht seitlich nach vorn heraus und das linke Bein ist um 1 cm verkürzt.Verbleibende wetterabhängige Schmerzen. Geh- und Stehschwierigkeiten insbesondere ab 2 Stunden. Morgendliche Unbeweglichkeit. Das Hüftgelenk ist bewegungsmäßig deutlich eingeschränkt, der Kniescheibenbandapparat ist lax. Zukünftig zu erwarten sind fortschreitende Verschleißerscheinung im Hüftgelenk mit der Notwendigkeit eines künstlichen Hüftgelenkes und gegebenenfalls nötigem Ersatz dieses Gelenks nach Verschleiß. Berufsveränderung mit Vergütungseinbußen.