OLG München - Urteil vom 30.03.1979
10 U 3298/77
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/660
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 8186/75

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG München, Urteil vom 30.03.1979 - Aktenzeichen 10 U 3298/77

DRsp Nr. 1996/1321

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

90000 DM [45000 EUR] Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt für ein 3 1/2-jähriges Mädchen wegen eines Verkehrsunfalls nach Schädelbasis-, Oberschenkel- und Oberarmfraktur mit einer MdE auf orthopäischem Gebiet von 15 % uf Dauer.105 Tage stationäre Behandlun mit sechswöchiger Bewußtlosigkeit, anschließend Aufenthalt in einer Rehabilitationanstalt.Das Hirntrauma führte zu einer schweren Entwicklungshemmung mit körperlichem und psychischem Ausfall in Form eine cerebralen Bewegungsstörung mit einer rechtsseitigen Ataxie. Die Geschädigte vermag mit der rechten Hand Gegenstände nur schwer zu erfassen und zu halten und ist schreibunfähig. Das rechte Bein wird nachgezogen; die Geschädigte kann auf dem rechten Bein allein nicht stehen. Starke hirnorganische Ausfallerscheinungen. Der Oberarm- und der Oberschenkelbruch haben zu Einschränkungen der Gebrauchsfähigkeit geführt mit Verschlechterungstendenz. Außen- und Höhenschielen links mit mäßiger Schrägsichtigkeit; nicht operabel. Gefahr der posttraumatischen Epilepsie.