OLG Oldenburg - Urteil vom 04.07.1990
4 U 19/90
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/463
DfS Nr. 1994/464
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1834/89

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der beiden Geschädigten

OLG Oldenburg, Urteil vom 04.07.1990 - Aktenzeichen 4 U 19/90

DRsp Nr. 1996/1368

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der beiden Geschädigten

1. 6000 DM [3000 EUR] Schmerzensgeld für Radfahrer aus Verkehrsunfall wegen schwerer Verletzungen, welche nach durchgeführter Operation zunächst eine positive Heilungstendenz auswiesen, jedoch rund 23 Tage nach dem Unfall zu einer Lungenembolie und zum Tode führten. Das Gericht wertete den frühen Tod als schmerzensgeldmindernd.2. 2000 DM [1000 EUR] Schmerzensgeld für (Ehe-) Frau aufgrund über die normalen gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim Tode naher Angehöriger (hier: Ehemann) hinausgehender körperlicher Beeinträchtigungen. Die Geschädigte war mehrere Monate nicht ansprechbar, ca. 1 Jahr wöchentliche psychotherapeuthische Behandlungen sowie eine über lange Zeit 24stündige Anwesenheit einer entfernten Familienangehörigen.