OLG Oldenburg - Urteil vom 31.01.1986
6 U 105/85
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/711
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 523/84

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Oldenburg, Urteil vom 31.01.1986 - Aktenzeichen 6 U 105/85

DRsp Nr. 1996/1382

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

40000 DM [20000 EUR] Schmerzensgeld für einen 44-jährigen Beamten wegen eines Verkehrsunfalls (mit einem Panzer) für einen schweren Schock, eine schwere Gehirnerschütterung, sowie für multiple Gesichtsprellungen und Schürfwunden, eine Oberkieferwunde mit Weichteilablederung am Nasenboden, ein Schleudertrauma der HWS, Prellungen im Bereich beider Kniegelenke sowie für eine Luxation des Unterkiefers mit Dehnung der Gelenkkapsel und für einem offenen Trümmerbruch des linken Unterarms mit Luxation des Radiusköpfchens (sog. Monteggia-Fraktur).45 Tage stationärer Krankenhausaufenthalt; mehrfache Operationen, unter anderem auch Verlängerung der unfallbedingt verkürzten Elle um 1, 5 cm.Dauerfolgen: Kopf- und Nackenschmerzen, sowie Bescherden im Bereich der Kiefergelenke, Bewegungseinschränkung im Ellenbogengelenk und im linken Handgelenk. Dauernde Einnahme von Schmerzmitteln mit Konzentrationssenkung und eingeschränktes Hörvermögen; Kribbeln und Taubheitsgefühl in den Händen; in einem Teilbereich der Halswirbelsäule ist es zu einer Lockerung des Bandapparates gekommen, eine weitere Operation diesbezüglich ist notwendig. Unfallbedingte Versetzung in den Ruhestand.