OLG Oldenburg - Urteil vom 22.02.1973
8 U 190/77
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/725
Vorinstanzen:
LG Aurich, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 406/75

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Oldenburg, Urteil vom 22.02.1973 - Aktenzeichen 8 U 190/77

DRsp Nr. 1996/1397

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

45000 DM [22500 EUR] Schmerzensgeld für einen 22-jährigen Mann wegen eines Verkehrsunfalls für die Amputation des linken Beines ab der Mitte des Oberschenkels nach Abriß des linken Fußes durch einen Verkehrsunfall mit einer MdE von 60 % auf Dauer.150 Tage stationäre Behandlung.Starke Behinderung beim Sport.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanz: LG Aurich, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 406/75
Fundstellen
DfS Nr. 1993/725