OLG Saarbrücken - Urteil vom 18.05.1990
3 U 20/89
Normen:
BGB § 249 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2361
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 22.12.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 79/87

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Kosten einer Haushaltshilfe

OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.05.1990 - Aktenzeichen 3 U 20/89

DRsp Nr. 1996/1407

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Kosten einer Haushaltshilfe

1. Hinsichtlich der Kosten einre Haushaltshilfe bestehen bei einem Rentnerehepaar, das keine Kinder zu versorgen hat, keine Bedenken gegen die Abrechnung auf der Basis einer Aushilfskraft mit einem Stundenlohn von 10,- DM.2. 3000 DM [1500 EUR] Schmerzensgeld für 62jährige Frau aus Verkehrsunfall wegen mittelschwerer Gehirnerschütterung, einer Kopfplatzwunde, multipler Hautabschürfungen und einer Rippenprellung.16 Tage stationäre Behandlung, mehrere Monate Auswirkungen der Verletzungen, insbesondere der Rippenprellung.Prädispositon durch cerebrale Stoffwechselstörungen, die durch die Gehirnerschütterung eine richtungsweise Verschlimmerung erfuhr.

Normenkette:

BGB § 249 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;