OLG Saarbrücken - Urteil vom 28.11.1986
3 U 18/85
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/743
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 10.01.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 92/84

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.11.1986 - Aktenzeichen 3 U 18/85

DRsp Nr. 1996/1427

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

25000 DM [12500 EUR] Schmerzensgeld für einen 18-jährigen Mann wegen eines Verkehrsunfalls für einen Rippenbruch mit Pneumo-Thorax, ferner für einen Kompressionsbruch des 7. und 8. Brustwirbelkörpers sowie für einen Leberrißmit einer MdE von 30 % auf Dauer60 Tage stationäre Behandlung, anfänglich Lebensgefahr, mehrere Tage dauernder maschineller Beatmung, sechs Wochen Gipskorsett aufgrund der Wirbelkörperbrüche, zwei Monate Stützkorsett.Dauerschaden: kompensierte linkskonvexe Skoliose, Buckelbildung mit knickförmiger Verbiegung der Brustwirbelsäule in einem Winkel von 30 Grad; fixierte und nicht mehr korrigierbare Fehlstellung mit daraus resultierender Funktionseinschränkung der gesamten Wirbelsäule, gefolgt von reaktivem Muskelhartspann. Eingeschränkte sportliche Betätigungsmöglichkeit. Heben von schweren Gegenständen sowie schwere Arbeit verursacht Rückenschmerzen. Noch mehr als 3 Jahre nach dem Unfall ständig Beschwerden im Rückenbereich mit Tendenz zur Verschlimmerung.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 10.01.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 92/84