OLG Saarbrücken - Urteil vom 19.09.1980
3 U 3/77
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/755
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 170/74

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.09.1980 - Aktenzeichen 3 U 3/77

DRsp Nr. 1996/1437

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

45000 DM [22500 EUR] Schmerzensgeld für einen 13-jährigen Jungen wegen eines Verkehrsunfall für folgende Verletzungen: eine Hüftpfannendachfraktur, eine Schenkelhalsepiphysiolyse mit Hüftluxation links, ferner für eine Unterschenkelfraktur links sowie für Mittelhandfrakturen rechts, Prellungen der rechten Gesichtshälfte sowie für eine Schädelfraktur links mit eqiduralem Hämatom.Dreimalige stationäre Behandlung mit operativer Behebung der Frakturen und des Hämatoms am Schädel, Reimplantierung des Knochendeckels des Schädels und Entfernung der Schenkelhalsschrauben. Nachfolgend Hüftnekrose links und fast völlige Versteifung des linken Hüftgelenkes und Verkürzung des linken Beines um 7, 5 cm. Geistige Ausfallerscheinungen infolge der Kopfverletzung.Operative Entfernung des Innen- und Außenmeniskus wegen nachfolgendem unfallursächlichen Meniskusleiden. Minderung der Gebrauchsfähigkeit des linken Knies um 30 %; spätere Rückbildung der geistigen Leistungsminderfähigkeit. Erschwerung der Berufungsausbildung. Ausgleich der Beinverkürzung und Verhinderung der Versteifung des Hüftgelenkes durch Keramikendoprothese, welche in der Zukunft erneuert werden muß wegen endlicher Haltbarkeit.

Normenkette: