OLG Stuttgart vom 17.05.1990
5 U 242/89
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1988
Vorinstanzen:
LG Rottweil, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 325/89

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Stuttgart, vom 17.05.1990 - Aktenzeichen 5 U 242/89

DRsp Nr. 1996/1472

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

33000 DM [16500 EUR] Schmerzensgeld aus Verkehrsunfall für einen kompletten offenen Unterarmbruch rechts, einen Sprungbeinbruch links, einen Bruch des 4. und 5. Mittelhandknochens rechts und einen Grundgliedbruch des 4. Fingers rechts mit einer MdE von 100 % für 378 Tagen und von 10 % auf Dauer.127 Tage stationäre Behandlung (5 KH-Aufenthalte) mit sieben chirurgischen Eingriffen. Am verletzten Unterarm mußte der Nerv freigelegt und gespalten werden. Eitrige Fistel. Refraktur des Unterarms und Versorgung mittels Fixateur extern. Der tägliche Verbandwechsel löste Schmerzen aus.Dauerfolgen: Deutliche sichtbare Narben am Arm, enggradige Bewegungseinschränkung des rechten Unterarms. Grobfahrlässiges Verhalten des Schädigers.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § Abs. ;