OLG Stuttgart - Urteil vom 18.04.1990
11 U 136/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1989
Vorinstanzen:
LG Hechingen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 161/88

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Stuttgart, Urteil vom 18.04.1990 - Aktenzeichen 11 U 136/89

DRsp Nr. 1996/1474

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

8000 DM [4000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen Schadens für eine schwangere Frau aus Verkehrsunfall wegen HWS-Schleudertrauma I. Grades, Knieprellung rechts mit Bluterguß, Brustbeinprellung, Auftreten einer periodenstarken vaginalen Blutung in der 22. Schwangerschaftswoche.Die Geschädigte litt unter der Angst, daß ihr Baby durch die Unfallfolgen geschädigt würde. Noch anhaltende Drehschmerzen beim Kopf sowie Schmerzen an der rechten Brustkorbvorderseite ohne objektivierbaren pathologischen Befund und Gefühllosigkeit unter der rechten Kniescheibe ohne Funktionsbehinderung.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;