OLG Stuttgart - Urteil vom 11.04.1990
11 U 153/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/127
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 569/89

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.04.1990 - Aktenzeichen 11 U 153/89

DRsp Nr. 1996/1475

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

40000 DM [20000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens für 23jährige Fahrzeugführerin (Miteigentümerin eines Bistros) aus Verkehrsunfall wegen Schädelprellung mit schwerer Gehirnerschütterung; Schlüsselbeinbruch links; zweifacher Sprunggelenksbruch rechts (Außen- und Innenknöchel); Speichenbruch rechts; Kahnbein- und Mondbeinbruch am rechten Handgelenk; Distorsion der Halswirbelsäule; Schnittwunden und Schürfungen an der linken Gesichtshälfte sowie im Brust- und Rückenbereich mit einer MdE von 100 % für 150 Tage und von 50 % (Gaststättengewerbe) bzw. 40 % (allgemeiner Arbeitsmarkt) auf Dauer.64 Tage stationäre Behandlung mit Heilungskomplikationen (Lungenentzündung und schwere Wundheilstörung im Bereich des rechten Außenknöchels). Der Sprunggelenksbruch mußte operativ versorgt werden, zur Ruhigstellung des rechten Handgelenks wurde für 3 Monate ein Gipsverband angelegt, die Schnittwunde im Gesicht mußte genäht werden.