OLG Stuttgart - Urteil vom 15.03.1984
7 U 293/83
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/798

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Stuttgart, Urteil vom 15.03.1984 - Aktenzeichen 7 U 293/83

DRsp Nr. 1996/1505

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

15000 DM [7500 EUR] Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt für eine 21-jährige Frau nach einem Verkehrsunfall mit einer offenen Unterkieferfraktur links und Verlust zumindest des Zahnes Nr. 37 sowie Gesichtsverletzungen mit einer MdE von 100 % für 67 Tage.8 Tage stationäre Behandlung mit Ober- und Unterkieferschienung durch intermaxilläre Fixation und Drahtnaht für ca. 8- 9 Wochen, anschließend fünf Wochen Tragen eines Rucksackverbandes, der zu einer offenen Wunde unter dem Arm führte.