LG Amberg - Urteil vom 27.07.1983
2 O 1097/81
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/136

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Amberg, Urteil vom 27.07.1983 - Aktenzeichen 2 O 1097/81

DRsp Nr. 1996/1604

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

25000 DM [12500 EUR] sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für 26- jährige Frau aus Verkehrsunfall wegen Schockzustand, Schädelprellung, leichte Gehirnerschütterung, multiple Gesichtsschnittverletzungen, Augenverletzung links, Kontusion beider Kniegelenke, distale Unterarmfraktur rechts, multiple Weichteilkontusionen.117 Tage stationäre Behandlung. Die Schnittwunden im Gesichtsbereich gingen teilweise bis auf den Knochen. Am Auge war die Hornhaut durchbohrt und das Augeninnere eröffnet.Dauerschaden: Grobe Kraft im Bereich der rechten Hand ist um 50 % vermindert (erheblich eingeschränkter Tragegriff), die Beweglichkeit im Handgelenksbereich rechts ist wesentlich eingeschränkt (Handrückenwärts 1/3 weniger, handflächenwärts 50 % weniger als an der gesunden Hand). Die Abknickung im Handgelenk nach ulnar ist um 1/3 und nach radial um gut die Hälfte vermindert. Schwellung im Bereich des rechten Handgelenks sowie Minderung der Muskelmasse im Bereich der rechten Mittelhand.