LG Arnsberg - Urteil vom 01.02.1990
7 O 306/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/475

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Arnsberg, Urteil vom 01.02.1990 - Aktenzeichen 7 O 306/89

DRsp Nr. 1996/1607

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

25000 DM [12500 EUR] Schmerzensgeld für 17jährigen Mopedfahrer aus Verkehrsunfall wegen offener distaler Unterarmtrümmerfraktur links, Mittelhandknochenfraktur links, Tibiakopffraktur am linken Bein mit einer MdE von 80 % für 14 Tage, 30 % für 270 Tage und 20 % auf Dauer.117 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte) zur operativen Versorgung bzw. zur Entfernung von Implantaten.Dauerschaden: Einschränkung der Beweglichkeit und Belastbarkeit der betroffenen Gelenke, posttraumatisch bedingte früharhrotische Veränderungen. Zeitweilig Einschränkungen beim Sport, unfallbedingte Wiederholung einer Schulklasse. Berücksichtigt wurde die psychische Belastung bezüglich etwaig eintretender künftiger gravierender Veränderungen und Verschlechterungen.