BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/883
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten
LG Arnsberg, Urteil vom 06.02.1981 - Aktenzeichen 1 O 91/80
DRsp Nr. 1996/1610
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten
60000 DM [30000 EUR] Schmerzensgeld für eine 43-jährige Frau wegen eines Verkehrsunfalls für Schädelprellungen, eine Kopfplatzwunde links mit Verdacht auf subdurales Hämatom, eine Prellung der linken Halsseite, einen Schlüsselbruch links; Halbseitenlähmung rechts mit Aphasie als Folge einer unfallbedingt indizierten Carotisangiographie mit einer MdE von 100 % auf Dauer.91 Tage stationäre Behandlung, darunter 40 Tage Kuraufenthalt in neurologischer Spezialklinik.Dauerschäden: der rechte Arm ist gebrauchsunfähig, die rechte Gesichtshälfte gefühllos, die Stimme schleppend, das rechte Bein kraftlos.
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
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