LG Arnsberg - Urteil vom 06.02.1981
1 O 91/80
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/883

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Arnsberg, Urteil vom 06.02.1981 - Aktenzeichen 1 O 91/80

DRsp Nr. 1996/1610

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

60000 DM [30000 EUR] Schmerzensgeld für eine 43-jährige Frau wegen eines Verkehrsunfalls für Schädelprellungen, eine Kopfplatzwunde links mit Verdacht auf subdurales Hämatom, eine Prellung der linken Halsseite, einen Schlüsselbruch links; Halbseitenlähmung rechts mit Aphasie als Folge einer unfallbedingt indizierten Carotisangiographie mit einer MdE von 100 % auf Dauer.91 Tage stationäre Behandlung, darunter 40 Tage Kuraufenthalt in neurologischer Spezialklinik.Dauerschäden: der rechte Arm ist gebrauchsunfähig, die rechte Gesichtshälfte gefühllos, die Stimme schleppend, das rechte Bein kraftlos.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen