LG Aschaffenburg - Urteil vom 29.01.1979 1 O 431/78
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/887
VersR 1979, 850
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten
LG Aschaffenburg, Urteil vom 29.01.1979 - Aktenzeichen 1 O 431/78
DRsp Nr. 1996/1614
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten
4000 DM [2000 EUR] Schmerzensgeld für eine Insassin im Kfz des Schädigers, die bei einem Verkehrsunfall einen Beckenbruch links, Prellungen im Halswirbel- und Brustwirbelbereich, eine Prellung des rechten Unterschenkels mit oberflächlichen Hautabschürfungen und einen einfachen Unfallschock erlitten hatte, die eine sechswöchige stationäre und zur völligen Wiederherstellung eine 3monatige ambulante Behandlung erforderlich machten.
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;