LG Augsburg - Urteil vom 19.06.1986
3 O 1601/85
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/923

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Augsburg, Urteil vom 19.06.1986 - Aktenzeichen 3 O 1601/85

DRsp Nr. 1996/1648

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

60000 DM [30000 EUR] Schmerzensgeld für eine 19-jährige Frau aus einem Verkehrsunfall (geschädigte Beifahrerin auf einem Motorrad; Geschwindigkeitsüberschreitung) für folgende Verletzungen: Oberschenkelschaftfraktur rechts, geschlossenes Kniegelenkstrauma links mit vorderer und hinterer Kreuzbandruptur, Ruptur des medialen Seitenbandes und Ausriß des Innenmeniskus-Vorderhornes sowie Fibulafraktur links.