LG Augsburg - Urteil vom 03.09.1985
6 O 4608/84
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/476

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Augsburg, Urteil vom 03.09.1985 - Aktenzeichen 6 O 4608/84

DRsp Nr. 1996/1652

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

35000 DM [17500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für Mann (Landwirt und Unternehmer) aus Verkehrsunfall wegen Brustkorbprellung, Schnittverletzung an der linken Hand, schwere Knieverletzung mit einer MdE von 33,3 % auf Dauer.56 Tage stationäre Behandlung (mehrere KH-Aufenthalte).Dauerschaden am linken Knie, mögliche Verschlechterung.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/476