LG Bad Kreuznach - Urteil vom 24.08.1990
2 O 421/87
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/139

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Bad Kreuznach, Urteil vom 24.08.1990 - Aktenzeichen 2 O 421/87

DRsp Nr. 1996/1671

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

16000 DM [8000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für 39-jährigen Kraftfahrer aus Verkehrsunfall wegen Prellungen und Quetschungen (folgenlos verheilt), einen Deckplatteneinbruch des 2.Lendenwirbelkörpers mit leicht kyphotischer Abknickung, eine Berstungsfraktur des 4. Lendenwirbelkörpers in kyphotischer Knickbildung verheilt, wobei eine Höhenminderung des 4. Lendenwirbelkörpers und eine mäßige Einengung des knöchernen Spinalkanals in sagitaler Richtung eingetreten ist. Schädigung des sensiblen - nicht des motorischen - Anteils des Nervus femoralis, die jedoch so geringfügig ist, daß eine unter sozial-medizinischen Gesichtspunkten relevante Funktionseinbuße nicht resultiert mit einer MdE von 80 % für 42 Tage, 30 % für 240 Tage, anschließend zunächst 20 %. Es trat eine schleichende Verschlechterung ein, welche in einem sozialgerichtlichen Verfahren in höhe von 30 % festgestellt wurde.77 Tage stationäre Behandlung, darunter 10 Wochen bei strenger Bettruhe. Mehrere Wochen lang ambulante Behandlung.