LG Baden-Baden - Urteil vom 25.03.1983
2 O 552/82
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/949

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Baden-Baden, Urteil vom 25.03.1983 - Aktenzeichen 2 O 552/82

DRsp Nr. 1996/1677

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

50000 DM [25000 EUR] Schmerzensgeld für einen 19-jährigen Mann wegen eines Verkehrsunfalls für folgende Verletzungen: eine Gehirnquetschung mit substantieller Hirnschädigung, ein offener Bruch des äußeren Oberschenkelknochens links mit Zertrümmerung und Defekt, ein offener Bruch der linken Kniescheibe, eine offener schalenförmigen Abbruch vom äußeren Gelenkknochen des linken Schienbeines ohne Gelenkbeteiligung, ein Speichenbruch links, ein basisnaher Bruch des ersten Mittelhandknochens links (sog. Wintersteinscher Bruch), ein Basisbruch des dritten Mittelhandknochens links mit geringfügiger Verschiebung, ein offener Bruch des Mittelgliedes des linken Mittelfingers, ein Querbruch des Mittelgliedes des linken Ringfingers, Teilamputation des Endgliedes des linken Zeigenfingers, zahlreiche oberflächliche Platz- und Schürfwunden, eine Brandwunde am rechten Oberschenkel; schwere aseptische Nekrose im postoperativen Verlauf des seitlichen Gelenkknorrens am linken Oberschenkelknochen mit Zerstörung und Einsinken der Gelenkfläche um ca. 1/2 cm mit schwerer X-Deformität von 12 Grad mit einer MdE von 100 % für 210 Tage und 50 % auf Dauer.