LG Bielefeld - Urteil vom 07.11.1990
1 b S 235/90
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/153
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 508/89

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Bielefeld, Urteil vom 07.11.1990 - Aktenzeichen 1 b S 235/90

DRsp Nr. 1996/1713

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

4000 DM [2000 EUR] Schmerzensgeld sowie die Feststellung des Ersatzes künftigen immateriellen Schadens (immaterieller Vorbehalt) für Frau aus Verkehrsunfall wegen schwerer Schädelprellung mit HWS-Schleudertrauma, Thoraxprellung sowie Prellungen im Bereich der linken Schulter und des linken Knies.Mehrere Wochen langes Tragen einer Halskrawatte, anhaltend periodisch auftretende Kopf- und Nackenschmerzen, unregelmäßig auftretende Schwindelanfälle und Gleichgewichtsstörungen sowie Ohrengeräusch und Kniegelenksschmerzen. Sportlehrerin mit nicht unerheblicher Beeinträchtigung der sportlichen Aktivitäten im Beruf und im privaten Bereich.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;