LG Bielefeld - Urteil vom 30.08.1990
8 O 263/90
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2006

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Bielefeld, Urteil vom 30.08.1990 - Aktenzeichen 8 O 263/90

DRsp Nr. 1996/1714

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

5000 DM [2500 EUR] Schmerzensgeld für einen Radfahrer aus Verkehrsunfall wegen einer Innenbandlockerung des linken Knies sowie wegen einer Schleimhautverletzung links bei freier Beweglichkeit der Kniescheibe mit einer MdE von 100 % für 25 Tage.8 Tage stationäre Behandlung. Anhaltende Beschwerden mit krankengymnastischer Behandlung. Unfallursächlich ist die Aktivierung einer vorhandenen Arthrose. Die hierdurch bedingten Beschwerden können 1 bis 2 Jahre andauern. Vorgeschädigter Kläger u.a. mit einem Bandscheibenvorfall.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/2006