LG Bielefeld - Urteil vom 29.01.1979
6 O 368/77
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2007

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Bielefeld, Urteil vom 29.01.1979 - Aktenzeichen 6 O 368/77

DRsp Nr. 1996/1727

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Bei der Schmerzensgeldbemessung ist zu berücksichitgen, daß der Verlust der Sehfähigkeit die schwerste Lebensbeeinträchtigung nach Querschnittslähmungen und traumatischen Geisteskrankheiten darstellt.2. 100000 DM [50000 EUR] Schmerzensgeld und Feststellung des Ersatzes künftigen Schadens (immaterieller Vorbehalt) für einen 27-jährigen Beifahrer wegen eines Verkehrsunfalls, wobei der geschädigte Beifahrer eine beidseitige vollständige Erblindung durch Glassplitter der Windschutzscheibe davontrug. MdE von 100 % auf Dauer.Fünf ergebnislose Operationen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/2007