LG Braunschweig - Urteil vom 10.08.1990 1 O 278/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DRsp Nr. 1996/1749
DfS Nr. 1993/2378
DfS Nr. 1994/156
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
LG Braunschweig, Urteil vom 10.08.1990 - Aktenzeichen 1 O 278/89
DRsp Nr. 1996/1748
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
17000 DM [8500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für Verwaltungs-Fachangestellten aus Verkehrsunfall wegen Schleudertrauma der HWS mit Cervikalsyndrom und leichter Instabilität zwischen dem 4. und 5. Halswirbelkörper mit einer MdE von 100 % für 52 Tage.3 Tage stationäre Behandlung.Ständige Benutzung einer Cervikal-Stütze nachts und bei stärkerer Belastung. Leichte, unfallbedingte Instabilität zwischen dem 4. und 5. Halswirbel. Anhaltende Kopfschmerzen. Fahrlässigkeitstat auf schädigender Seite.
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Verkehrsstrafrecht Online" abrufen.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.