LG Braunschweig - Urteil vom 10.08.1990
1 O 278/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DRsp Nr. 1996/1749
DfS Nr. 1993/2378
DfS Nr. 1994/156

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Braunschweig, Urteil vom 10.08.1990 - Aktenzeichen 1 O 278/89

DRsp Nr. 1996/1748

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

17000 DM [8500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für Verwaltungs-Fachangestellten aus Verkehrsunfall wegen Schleudertrauma der HWS mit Cervikalsyndrom und leichter Instabilität zwischen dem 4. und 5. Halswirbelkörper mit einer MdE von 100 % für 52 Tage.3 Tage stationäre Behandlung.Ständige Benutzung einer Cervikal-Stütze nachts und bei stärkerer Belastung. Leichte, unfallbedingte Instabilität zwischen dem 4. und 5. Halswirbel. Anhaltende Kopfschmerzen. Fahrlässigkeitstat auf schädigender Seite.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;