LG Braunschweig - Urteil vom 10.08.1990
31 O 278/89
Normen:
BGB § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/156

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Braunschweig, Urteil vom 10.08.1990 - Aktenzeichen 31 O 278/89

DRsp Nr. 1996/1749

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

DM 17000 sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens für Mann aus Verkehrsunfall wegen Cervikalsyndrom mit leichter Instabilität zwischen dem 4. und 5. Halswirbel nach Schleuderverletzung der Halswirbelsäule.Der Geschädigte muß nachts und bei stärkeren Belastungen eine Cervikalstütze (Schanzsche Krawatte) tragen. Anhaltende Kopfschmerzen. Eine diesbezügliche orthopädische Schmerzbehandlung ist bisher nicht erfolgreich gewesen. Der weitere Heilungsverlauf diesbezüglich ist nicht abschätzbar, im Verschlimmerungsfall ist eine Versteifungsoperation zwischen dem 4. und 5. Halswirbel zu erwägen.3 Tage stationärer Aufenthalt. Mit Unterbrechungen insgesamt 52 Tage 100 % AU.Leichte Fahrlässigkeit im Rahmen eines Verkehrsunfall wurde schmerzensgeldermäßigend. gewertetDM 17000 sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens für Mann aus Verkehrsunfall wegen Cervikalsyndrom mit leichter Instabilität zwischen dem 4. und 5. Halswirbel nach Schleuderverletzung der Halswirbelsäule.