LG Braunschweig - Urteil vom 31.05.1990
10 O 19/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/157

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Braunschweig, Urteil vom 31.05.1990 - Aktenzeichen 10 O 19/89

DRsp Nr. 1996/1751

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

14000 DM [7000 EUR] Schmerzensgeld für Frau aus Verkehrsunfall wegen Polytrauma mit multiplen Prellungen, Humeruskopffraktur links, eine vordere Beckenringfraktur beidseits und eine hinteren Beckenringfraktur rechts, ein retro-peritoneales Hämatom, ein Bauchdeckenhämatom mit Drainierung durch Gombco-Pumpe, Gehirnerschütterung. Zeitweilig Bewegungseinschränkung der linken Schulter bei Rumpfbeugung sowie deutliche Einschränkung der Gehfähigkeit mit entsprechenden Schmerzen und Narbenschmerzen vom Abdomen.126 Tage stationärer Aufenthalt, weitere zwei Monate stationäre ambulante Behandlung. Während der stationären Behandlung kam es aufgrund eines Dauerkatheters zu einer Veränderung an der Blasenhinterwand, die den Eindruck eines Blasentumors machte und operativ behandelt werden mußte.Aufgrund der langen Liegezeit trat eine Alopezie ein. Die Gehirnerschütterung verstärkte die Schwerhörigkeit als Dauerschaden, als wahrscheinlich Intubationsfolge leidet die Geschädigte unter Heiserkeit. Ausgleichsfunktion im Vordergrund, da lediglich Fahrlässigkeitsvorwurf.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen