LG Braunschweig - Urteil vom 30.09.1981
1 O 343/80
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2382

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Braunschweig, Urteil vom 30.09.1981 - Aktenzeichen 1 O 343/80

DRsp Nr. 1996/1772

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

10000 DM [5000 EUR] Schmerzensgeld für Frau aus Verkehrsunfall wegen multipler Körperprellungen, Schleudertrauma der Halswirbelsäule mit Dislokation mit einer MdE von 100 % für 42 Tage16 Tage stationäre Behandlung; Erforderlichkeit des Tragens einer Lohmannschen Krawatte.Noch 3 Jahre nach dem Unfall zeitweise Taubheitsgefühl in den Armen, gelegentliche Halswirbelsäulenblockierungen nach Kopfdrehen. Ausstrahlende Schmerzen in den Nacken- und Schultergürtelbereich. Zeitweise Einschränkung des Arbeitsvermögens und des Vermögens, längere Strecken sicher mit dem Auto zu fahren. Bei orthopädischer Behandlung ist Linderung möglich.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;