LG Braunschweig - Urteil vom 04.08.1978
9 O 28/78
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1012

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Braunschweig, Urteil vom 04.08.1978 - Aktenzeichen 9 O 28/78

DRsp Nr. 1996/1774

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

27000 DM [23500 EUR] Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls für einen 21-jährigen Mann wegen eines schweren Schädelhirntraumas (Hirnstammkontusion) mit Streckkrämpfen an allen Extremitäten, einer schweren Gehirnerschütterung, einer Oberschenkelfraktur rechts und einer Außenbandverletzung am linken Kniegelenk.Mehrmonatige stationäre Behandlung bei anfänglich zweimonatiger Bewußtlosigkeit mit Intensivtherapie bei künstlicher Ernährung über eine Magensonde.Dauerschäden: Verheilung des Oberschenkelbruches in Fehlstellung, schweres hirnorganisches Psychosyndrom; die Ellenbogen-, Hand- und Fingergelenke befinden sich in Beugehaltung, Knie- und Handgelenke in Streckhaltung und können aktiv nicht gebeugt werden; allenfalls Mobilisation im Rollstuhl. Beinverkürzung rechts um 6 cm, orthopädisches Schuhwerk ist nötig. Operative Archillessehnenverlängerung und Amputation der linken Kleinzehe. Schwere Tetraspastik mit Linksbetonung. Kopfschmerzen und belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der Kniegelenke. Hirnorganisch bedingte Euphorie; die Sensibilitäts- und Koordinationsstörungen sind irreversibel.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;