LG Darmstadt - Urteil vom 15.11.1990
9 O 6/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2384

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Darmstadt, Urteil vom 15.11.1990 - Aktenzeichen 9 O 6/89

DRsp Nr. 1996/1791

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

9000 DM [4500 EUR] Schmerzensgeld aus Verkehrsunfall für Motorrollerfahrer wegen drittgradigen offenen Zweietagenbruchs des rechten Schienbeines.