LG Darmstadt - Urteil vom 27.09.1990
10 O 535/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/169

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Darmstadt, Urteil vom 27.09.1990 - Aktenzeichen 10 O 535/88

DRsp Nr. 1996/1793

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

2000 DM [1000 EUR] Schmerzensgeld für Motorradfahrer aus Verkehrsunfall wegen Kniescheibenauskuppelung sowie Schleimbeutelentzündung im Knie.Drei Wochen Liegegips, weitere vier Wochen Schmerzen beim Bücken.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/169