LG Darmstadt - Urteil vom 26.07.1990
4 O 315/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/170

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Darmstadt, Urteil vom 26.07.1990 - Aktenzeichen 4 O 315/89

DRsp Nr. 1996/1794

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

6000 DM [3000 EUR] Schmerzensgeld für Mann aus Verkehrsunfall wegen Knieprellung mit Hämatomen an beiden Knien, Ellenbogenprellung links, Verspannung der Rückenmuskulatur, Schleudertrauma der Halswirbelsäule und Gurtprellung mit einer MdE von 100 % für 44 Tage, 30 % für 60 Tage und 20 % für 90 Tage.Erforderlichkeit des Tragens einer Schanz'schen Krawatte.Vorschädigung eines stark übergewichtigen Mannes mit hohem Blutdruck sowie universellen, degenerativen Veränderungen des Skelettsystems mit besonderer Ausprägung im Bereich der Ledenwirbelsäule, Halswirbelsäule und des unteren Brustwirbel. Die unfallbedingten Verletzungen an Halswirbelsäule und Rückenmuskulatur führten zu deutlichen, charakteristischen Beschwerden, auch wenn diese Beeinträchtigung bei einem Verletzten ohne Vorschaden innerhalb des üblichen Zeitraums von maximal 12 Wochen abgeklungen wären. Der Schmerzensgeldanspruch besteht auch insoweit, als der Vorschaden latent vorhanden war und durch das Unfallereignis lediglich aktiviert wurde. Die erhebliche Zerrung des Weichteilgewebes der Halswirbelsäule sowie Prellungen an Knien und Schürfungen sind unabhängig vom Vorschaden sind.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;